KNV Energietechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung/07032023

1. Allgemeines

1.1. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse die die KNV Energietechnik GmbH (in Folge kurz: KNV) als Auftragnehmer mit einem Kunden als Auftraggeber (AG) eingeht.

1.2. AGB des AG, welcher Art auch immer, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass KNV der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine solche unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt. Einzelne Bestimmungen von AGB des AG werden auch in solchen Fällen nicht Vertragsbestandteil.

1.4. KNV schließt Verträge grundsätzlich nur mit anderen Unternehmern (B2B-Geschäfte). Sollten diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (B2C-Geschäfte) zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit als sie nicht zwingenden gesetzlichen Konsumentenschutzbestimmungen (insbesondere das KSchG) widersprechen.

1.5. Zusätzlich zu diesen AGB stellt eine etwaige Auftragsbestätigung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar und geht diese bei abweichenden Regelungen diesen AGB vor.

1.6. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie sonstige wesentlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom hiermit vereinbarten Schriftlichkeitsgebot. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.

1.7. KNV kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des AG berechtigt sind im Namen des AG weitere Aufträge zu erteilen, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen und sonstige Erklärungen für den AG abzugeben.

1.8. Der AG ist bis zur beidseitigen und vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet, etwaige Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.

1.9. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen.

1.10. Soweit Handelsklauseln Verwendung finden, gelten für deren Auslegung vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung die Bestimmungen der Incoterms 2020 in der jeweils gültigen Fassung.

1.11. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

1.12. Der AG ist für die Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigung alleine verantwortlich.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von KNV als verbindlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für den Inhalt etwaig übermittelter technischer Unterlagen und Spezifikationen.

2.2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch KNV zustande.

2.3. Die Bestellung des AG stellt lediglich ein Vertragsanbot an KNV dar. Bei einer elektronischen Bestellung wird deren Einlangen binnen 5 Werktagen bestätigt. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahmeerklärung dar, wenn nichts anderes ausdrücklich erklärt wird.

2.4. KNV ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen. Aus der Abgabe einer Bestellung erwächst dem AG kein Anspruch auf Vertragsschluss.

2.5. KNV wird binnen 14 Tagen ab Einlangen der Bestellung entweder die Annahme oder die Ablehnung der Bestellung erklären. Für den Fall, dass KNV binnen 14 Tagen keine Erklärung abgibt, ist daraus weder die Annahme noch die Ablehnung der Bestellung abzuleiten. Der AG wird in diesem Fall mit KNV Kontakt aufnehmen und die Abgabe einer Erklärung verlangen.

2.6. Dokumentationen, technische Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die auch Teil des Angebotes (Punkt 2.1.) sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von KNV. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch KNV erfolgen. Der AG ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, die unbefugten Dritten den Zugriff auf diese Daten verwehren. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der AG KNV für jeden daraus erwachsenen Schaden.

2.7. Für den Fall von elektronisch abgeschlossenen Verträgen gilt: Der Inhalt des Vertrages wird von KNV nur für interne Zwecke bis zum Abschluss der Lieferung gespeichert.

2.8. Für den Umfang der von KNV zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung für Lieferungen außerhalb Österreichs ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Einbau zzgl. etwaiger Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

3.2. Lieferungen innerhalb von Österreich sind versandkostenfrei und erfolgen standardmäßig per Paketdienst oder durch unseren Speditionspartner per LKW mit Ladebordwand. Ein Mehraufwand für Sonderzustellungen, Terminzustellung, etc. ist vom AG zu tragen.

3.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. KNV ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Erhöhungen von Fracht-, Materialkosten aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Bereits eine Änderung von 5% in einem Teilbereich berechtigt KNV zur Entgeltanpassung.

3.4. Fallen im Land des AG oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, so sind diese vom AG zu tragen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort fällig und ohne Skonto und oder sonstigen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen.

4.2. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzubehalten.

4.3. Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann KNV die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen und ab Fälligkeit gem. § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz verrechnen. Gleiches gilt wenn eine Stundung vereinbart wird. Die dargestellten Verzugszinsen gebühren unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des AG für den Zahlungsverzug.

4.4. KNV behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.5. Aus dem Verzug erwachsene Mahn- und Betreibungskosten sind jedenfalls vom AG zu tragen und ist KNV berechtigt die erwachsenen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten der offenen Forderung zuzuschlagen.

5. Terminsverlust

5.1. Terminsverlust tritt ein, wenn der AG mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist bzw. mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist.

5.2. Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn in das Vermögen des AG erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.

5.3. Terminsverlust berechtigt KNV zum Vertragsrücktritt und haftet der AG für den gesamten daraus resultierenden Schaden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Ware und Ersatzteile bleiben bis zur Begleichung der gesamten finanziellen Verpflichtungen des AG (Kaufpreis, Werklohn, Mahnspesen, etc.) im alleinigen Eigentum von KNV. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird. KNV ist auf Kosten des AG zur Kenntlichmachung dieses Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Entfernung eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt.

6.2. Der AG ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der AG alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an KNV ab und verpflichtet sich die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der AG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber KNV nachkommt. Bei Zahlungsverzug des AG ist KNV berechtigt, die Kunden des AG der Ware, die der AG bekanntzugeben hat, von der Abtretung zu verständigen.

6.3. Im Zeitraum des aufrechten Eigentumsvorbehaltes hat der AG die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen. Weiters hat der AG auf eigene Kosten für eine angemessene Versicherung der Eigentums-vorbehaltsgegenstände gegen sämtliche denkbaren Risiken zu sorgen und die Versicherungspolizze zu Gunsten KNV zu vinkulieren.

6.4. Der AG ist berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu montieren, so-fern die Montage ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Die Ware bleibt in einem solchen Fall jedenfalls im Eigentum von KNV. Sollte nach einer erfolgten Be- und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand nicht mehr möglich sein, bzw. es zu Vermischung mit nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen kommen, erwirbt KNV Miteigentum an der neuen Sache bzw. an den vermischten Gegenständen, in dem Ausmaß das im Verhältnis zum Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware steht.

6.5. Für den Fall der Pfändung oder des Verkaufes eines solchen Gerätes verpflichtet sich der AG KNV zum Zwecke des Abbaus bzw. der Exszindierung darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Zuge einer gerichtlichen Pfändung pfandweise beschrieben wird. Sollte der AG diesen Informationspflichten nicht nachkommen, haftet er für sämtliche daraus resultierende Schäden.

6.6. Die Zerlegung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware beseitigt den Eigentumsvorbehalt nicht und bleibt dieser an den Einzelteilen haften.

6.7. Bei ausgewechselten oder neuen Teilen geht das Eigentum erst mit dem an der Hauptsache über.

6.8. Der AG ist während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt die Ware zu verpfänden oder sonst wie zu belasten, sofern KNV nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

6.9. Für den Fall, dass der AG in Zahlungsverzug gerät, ist KNV berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ware zurückzuholen. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Pflichten des AG, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, bleiben aufrecht.

7. Lieferung, Leistung, Gefahrtragung

7.1. Bei den angegebenen Lieferzeiten und -terminen handelt es sich um bloße Zirkaangaben und keine Fixtermine, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart.

7.2. KNV ist berechtigt, einseitig Zeit und Umfang der Lieferung bzw. Leistung zu ändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.

7.3. Sollten nach Vertragsschluss Leistungsänderungen vereinbart werden, ist KNV berechtigt die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern.

7.4. Bei unvorhergesehenen, unabwendbaren und willensunabhängigen Ereignissen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Seuchen, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Krieg, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Arbeitskonflikten, überhaupt bei allen Fällen höherer Gewalt sowohl bei KNV als auch bei Zulieferern und Transporteuren, sowie bei Lieferverzug durch den Transportunternehmer, wird KNV bis zur Beendigung dieses Zustandes von ihrer Leistungspflicht befreit. In einem solchen Fall ist der AG nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder KNV für etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen neue Liefertermine zu vereinbaren. Gleiches gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Leistung erforderlichen Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig eingehen. Sollte eine derartige Leistungshinderung für die Dauer von zumindest 6 Monaten fortbestehen, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt.

7.5. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet KNV nicht und verzichtet der AG für einen solchen Fall auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Einer unverschuldeten Lieferverzögerung gleichzuhalten ist eine Lieferverzögerung eines Zulieferers an KNV, auch wenn den Zulieferer daran Verschulden trifft und/oder dieser mit KNV in Zusammenhang steht oder an KNV beteiligt ist.

7.6. KNV ist berechtigt Teillieferungen zu erbringen und sind diese vom AG anzunehmen und zu bezahlen, widrigenfalls sich der AG in Annahmeverzug befindet.

7.7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt ein solcher Abruf nicht binnen 4 Wochen ab Anzeige der Versandbereitschaft, ist der AG über Aufforderung zur Abnahme binnen 8 Tagen verpflichtet.

7.8. Der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung, soweit die Lieferung durch KNV erfolgt, erfolgt mit der Bereitstellung zur Entladung am Bestimmungsort bzw. an der dort vereinbarten Stelle, sofern eine solche vereinbart worden ist. Die Incoterms 2020 – DPU (Delivered At Place Unloaded) werden vereinbart und sind in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden. Bei Liefervereinbarungen auf Abruf erfolgt der Übergang der Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG in Annahmeverzug gerät.

7.9. Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich nicht versichert. Sollte der AG jedoch davon abweichend eine Versicherung wünschen, sind die dafür auflaufenden Kosten vom AG zu tragen und im Vorhinein zur Anweisung zu bringen.

8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

8.1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem AG nur in Ansehung von durch KNV ausdrücklich schriftlich anerkannter Gegenforderung zu bzw. gegen solche Forderungen über die der AG einen rechtskräftigen gerichtlichen Titel gegen KNV erwirkt hat.

8.2. Der AG darf Forderungen gegen KNV nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte abtreten.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme.

9.2. Der AG hat die Ware/das Werk unmittelbar nach Übernahme entsprechend §§ 377 und 378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel sind sofort auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief zu rügen, oder falls eine sofortige Prüfung nicht möglich ist binnen 14 Ta-gen per Einschreiben. Später auftretende Mängel sind jedenfalls binnen 3 Tagen ab Auftreten schriftlich per Einschreiben zu rügen.

9.3. Bei Unterlassung der Mängelrüge können Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz wegen des Mangels sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden.

9.4. Etwaige Ansprüche sind vom AG bei sonstigem Ausschluss, jedenfalls binnen 6 Monaten ab erfolgter Mängelrüge (Punkt 9.2.), längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme (Punkt 9.1.) gerichtlich geltend zu machen.

9.5. Der AG ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig, die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.6. Bei Vorliegen eines Mangels darf KNV nach eigener Wahl

– die Ware an Ort und Stelle nachbessern,
– sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Nachbesserung zurücksenden lassen,
– die mangelhaften Teile bzw. die mangelhafte Ware ersetzen.

Die Rücksendung an KNV und die erneute Übermittlung an den AG erfolgt auf Kosten und Gefahr von KNV. Wenn der AG eine Beförderung mittels Luftfracht oder eine Expresssendung verlangt, geht dies auf Kosten und Gefahr des AG. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

9.7. Die ersetzten Waren bzw. Teile gehen wieder in das alleinige Eigentum von KNV über.

9.8. Für ersetzte Teile leistet KNV im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand jedoch maximal für den Zeitraum von einem Jahr.

9.9. Die Kosten einer Mängelbehebung durch Dritte werden von KNV nur nach ausdrücklich schriftlicher Zustimmung getragen.

9.10. Für Teile der Ware die KNV selbst von Dritten bezogen hat, haftet KNV nur im Rahmen der ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

9.11. Geringfügige technische Änderungen sowie geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen etc. die die bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

10. Schadenersatz

10.1. Schadenersatzansprüche stehen dem AG nur zu, wenn KNV grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

10.2. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

10.3. Der AG hat jedenfalls den Schadenseintritt, die Höhe des Schadens und ein Verschul-den von KNV zu beweisen.

10.4. Übergebene Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungsanleitungen des Herstellers sind zu beachten und hat der AG im Zweifelsfall die Stellungnahme von KNV einzuholen. Für Mängel und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. der Nichteinholung der Stellungnahme resultieren haftet KNV nicht, ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand.

10.5. Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von KNV nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Die Warnpflicht des § 1168a ABGB wird ausgeschlossen.

10.6. Festgehalten wird, dass sich KNV ausschließlich mit der Entwicklung und Produktion von sowie dem Handel mit Wärmepumpen und Energiesystemen beschäftigt. KNV führt weder Planungen der Anlage noch Heizlastberechnungen, noch die Errichtung der Wärmequelle, noch Montagen der Anlage durch. All dies erfolgt durch den AG. Verkauf und Lieferung der Waren erfolgen durch KNV ausschließlich auf Grund der Angaben des AG. KNV ist weder in der Lage noch verpflichtet, die Angaben des AG zu prüfen. Es obliegt sohin ausschließlich dem AG sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Installation und Inbetriebnahme der Waren von KNV vorliegen. KNV ist ausschließlich verpflichtet, die Waren gemäß den Angaben des AG zu liefern und im Fall ausdrücklicher Vereinbarung abschließend die Inbetriebnahme durchzuführen. Für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme aufgrund einer mangelhaften Installation bzw. falscher Angaben des AG scheitert, haftet KNV weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes oder aus sonst irgendeinem Grund. Die Prüf- und Warnpflicht von KNV im Sinne des § 1168a ABGB bzw. der ÖNORM B 2110 wird ausgeschlossen.

11. Produkthaftung

11.1. Das Rückgriffsrecht gem. § 12 PHG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der AG sohin von einem Dritten aufgrund des PHG in Anspruch genommen werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen KNV.

11.2. Der AG ist verpflichtet, jene Personen, denen er die Gebrauchnahme des Vertragsgegenstandes ermöglicht oder an die er diesen weiterveräußert, vollständig über sämtliche Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen zu unterrichten und diese Verpflichtung an seine Kunden zu überbinden.

11.3. Wenn der AG seinen Pflichten nach Punkt 11.2. nicht nachkommt, verpflichtet er sich, KNV schad- und klaglos zu halten.

12. Pflichten des AG

Der AG hat selbst zu prüfen, ob die Wärmequelle entsprechend den anzuwendenden technischen Normen und den Anforderungen an das Heizsystem errichtet wurde. Durch die Beauftragung von KNV zur Inbetriebnahme der Anlage bestätigt der AG KNV gegenüber, dass dies zutrifft. Die Prüf- und Warnpflicht von KNV im Sinne des § 1168a ABGB bzw. der ÖNORM B 2110 wird ausgeschlossen.

13. Zurückbehaltungsrecht

Es gelten die §§ 369 ff UGB.

14. Reparatur, Ersatzteile

14.1. KNV ist berechtigt bei umfangreicheren Reparaturarbeiten, das sind Arbeiten deren voraussichtlicher Wert EUR 500,00 netto übersteigt, eine Vorauszahlung bis zur Gesamthöhe der zu erwartenden Kosten zu verlangen.

14.2. Die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme, die Versendung erfolgt auf Kosten des AG.

14.3. Die Rücksendung von Ersatzteilen hat spätestens innerhalb von 10 Wochen zu erfolgen. Vor Rücksendung von Ersatzteilen ist diesbezüglich die schriftliche Zustimmung von KNV einzuholen. Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen. Es wird bei Gutschrift eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Wertes berechnet, mindestens jedoch EUR 5,00.

15. Kostenvoranschlag

15.1. Kostenvoranschläge und sonstige für deren Erstellung notwendigen Leistungen und Auslagen (z.B.: Reisen und Demontagearbeiten) sind entgeltlich und nicht im Preis inkludiert.

15.2. Von KNV erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

15.3. Sollte im Laufe der Vertragserfüllung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig werden, so darf der unverbindliche Kostenvoranschlag um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem AG ein Rücktrittsrecht gem. § 1170a Abs. 2 ABGB zukommt bzw. KNV den Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.

16. Insolvenz des AG

16.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG, ist KNV unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.

16.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu er-folgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der AG in Verzug gerät und KNV ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der AG.

17. Stornierung

Wenn der AG aus einem Grund, der ihn nicht schon nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist KNV berechtigt, nach Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt KNV vor-behalten.

18. Datenschutz

18.1. Der AG erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website https:/www.knv.at veröffentlicht.

18.2. KNV verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSG und DSGVO) einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

18.3. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die bloße Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.

18.4. Darüber hinaus gelten die Regelungen und Informationen der unter www.knv.at veröffentlichten Datenschutzmitteilung.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Gahberggasse 11, 4861 Schörfling.

19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen KNV und dem AG sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für KNV sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG Wels). KNV hat jedoch wahlweise das Recht, den AG auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.

19.3. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen KNV und dem AG kommt ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, zur Anwendungen.